Allgemeine Geschäftsbedingungen

SERVICEUNTERNEHMEN

I. Allgemeines

Das Serviceunternehmen bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Serviceunternehmen.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten dieses Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden geschlossenen Auftrags.

2. Auftragserteilung
2.1. Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.

3. Preise/Kostenvoranschlag
3.1. Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:
Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insoferne unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 10% des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.

§ 5 KSchG Abs. 2 regelt Kostenvoranschläge
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

Die Formulierung trägt dem Rechnung, dass KVs eben nicht automatisch verbindlich sind. Diese Textierung ermöglicht, dass, sollte sich im Zuge der Arbeit neues Umstände ergeben, die bei der KV-Erstellung nicht bedacht wurden, (also zB. Verschmutzung, die einen größeren Reinigungsaufwand und mehr Arbeitszeit benötigt), der Unternehmer nicht der geschätzte KV-Preis/Aufwand entgegen gehalten werden kann.

Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden sohin den weiten Ablauf einvernehmlich festlegen.

 

II. Service/Warenlieferung

4. Termine
4.1. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung/Lieferung einhalten.
Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung/Lieferung nennen. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.

5. Abholung/Verbleiben des KFZ
5.1. Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung/Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung durch das Serviceunternehmen übernommen.
5.2. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Serviceunternehmens gehaftet.

Die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz erleichtert, ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche.
In der Praxis ist der Unternehmer ja frei, nur diese Bestimmung ist so vorteilhafter.
Beispiel: ein Kunde kommt bereits mit einen gut kaschierten Fleck zur Reinigung, der Fleck fällt nicht auf und im Zuge oder danach kommt es zu einer Verfärbung und der ursprüngliche Fleck bzw. die Schadenstelle ist nun deutlich sichtbar. Weist der Unternehmer nach, dass er alle Sorgfalt eingehalten hat und sein Reinigungsmittel derartige Flecke nicht verursachen kann, so haftet er nicht.

6. Probefahrten
6.1. Der Kunde ermächtigt das Serviceunternehmen, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschrieben Kennzeichen, vorzunehmen.

7. Zahlung
7.1. Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer – siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas anderes vereinbart.
Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang des Serviceunternehmens.

8. Warenlieferung
8.1. Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Serviceunternehmen Waren geliefert werden so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Serviceunternehmens im Eigentum derselben bleibe. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an das Serviceunternehmen zu melden.

9. Reklamationen
Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.

Die Textierung der Mängelrügefrist mit „möglichst kurzfristig“ ist auch jene, die der OGH verwendet.
Sie soll zum Ausdruck bringen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig, Eisenstadt.